§ 6 Bereitschaftspolizei

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Kurztitel:
Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Abkürzung:
ThürPOG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 2011, 268
Ausfertigungsdatum:
25.10.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch 25.10.2011 (GVBl. S. 268)
(1)
1Die Bereitschaftspolizei ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde.
2Sie wird insbesondere in geschlossenen Einheiten
1.
aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,
2.
zur Unterstützung der Behörden der Polizei bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie
3.
zur Katastrophenhilfe
eingesetzt.
(2)
Für Einsätze außerhalb Thüringens bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.