§ 4 Landespolizeidirektion

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Kurztitel:
Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Abkürzung:
ThürPOG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 2011, 268
Ausfertigungsdatum:
25.10.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch 25.10.2011 (GVBl. S. 268)
(1)
Die Landespolizeidirektion ist eine dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.
(2)
Sie nimmt alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt zugewiesen oder auf nachgeordnete Behörden übertragen sind.
(3)
Sitz der Landespolizeidirektion ist Erfurt.