§ 75 Kostenersatz

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
1Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
2Für diese Fälle ist die entsprechende Vorschrift des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nicht anzuwenden.
(2)
1Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln.
2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
3Von der Kostenerhebung kann aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden.
(3)
1Wer eine vollziehbar verbotene Versammlung oder einen vollziehbar verbotenen Aufzug in Kenntnis des Verbots durchführt oder organisiert, sich daran beteiligt oder dazu aufruft und die Polizei dadurch zu gefahrenabwehrendem Tätigwerden veranlasst, kann zum Ersatz der einsatzbedingten besonderen Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, Trennungsgeld, Mehrarbeitsvergütung, herangezogen werden.
2Dies gilt nicht, wenn die aufschiebende Wirkung eines gegen das Verbot gerichteten Rechtsmittels wiederhergestellt wird oder ein Gericht der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellt.
3Der Aufwendungsersatz darf 5000 Euro nicht übersteigen.
4Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung.
(4)
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.