§ 52 Zwangsmittel

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
1Zwangsmittel sind:
1.
2Ersatzvornahme (§ 53),
2.
Zwangsgeld (§ 54),
3.
unmittelbarer Zwang (§ 56).
(2)
Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.
(3)
Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.