Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
1Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen personenbezogene Daten an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 41b Abs. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 41b Abs. 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
3Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen und dem Empfänger den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.