§ 30 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.
2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.
3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2)
1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
2Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.
3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3)
1Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Die Kosten nach Satz 1 und die Kosten nach § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes für die Verwahrung haben die nach den §§ 7 und 8 Verantwortlichen zu tragen.
3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
4Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden.
5Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(4)
§ 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(5)
Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.