Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
1Gepfändete Früchte, die vom Boden nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden.
2Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.