§ 36 Zuschlag

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an die meistbietende Person ein dreimaliger Aufruf vorausgehen.
2Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat.
3Das Gebot nach Satz 2 muss wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreicht haben.
4Die Person ist von dem Zuschlag nach Satz 2 zu benachrichtigen.
5§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2)
1Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.
2Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich.
3Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch den Erstehern übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.
(3)
1Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert.
2Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.
(4)
1Wird der Zuschlag Vollstreckungsgläubigern erteilt, so sind diese von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu ihrer Befriedigung zu verwenden ist.
2Soweit Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit sind, gilt der Betrag als von den Vollstreckungsschuldnern an die Vollstreckungsgläubiger gezahlt.