§ 35 Versteigerungstermin

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklären oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2)
1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen.
2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine bedienstete Person der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde bei der Versteigerung anwesend zu sein.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung im Internet.
(3)
1Die Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten.
2Das Gebot der Eigentümer darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldner, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.