§ 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch Vollstreckungsbeamte öffentlich zu versteigern.
2Die öffentliche Versteigerung kann über die Versteigerung vor Ort oder die Versteigerung im Internet erfolgen.
3Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch Sachverständige abzuschätzen.
(1a)
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Versteigerung im Internet zu treffen über
1.
die Versteigerungsplattform,
2.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,
3.
die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
4.
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5.
die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,
6.
die Anonymisierung der Angaben zur Person von Vollstreckungsschuldnern vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der bietenden Personen und
7.
das sonstige Verfahren.
2Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, soll die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes ermöglicht werden.
(2)
Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldner.