§ 22 Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.
(2)
(weggefallen)
(3)
Für das Verfahren gelten die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend.