§ 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt.
2Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.
(2)
1Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:
1.
2Erklärungen einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
2.
Beitragsnachweise der Arbeitgeber nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sich darin die Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen haben,
4.
Zahlungsaufforderungen wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
5.
andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.
(3)
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können.
2Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
1.
der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
2.
der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
3.
der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(4)
Vollstreckungsschuldner sind
1.
bei Leistungsbescheiden diejenigen Personen, gegen die die Leistungsbescheide gerichtet sind,
2.
bei Vollstreckungsurkunden gemäß Absatz 2 die darin genannten zahlungspflichtigen Personen,
3.
bei Bescheiden nach Absatz 1 Satz 2 diejenigen Personen, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind.