Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht.
2In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen.
3Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.
4Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(2)
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.