§ 5 Kostenschuldner

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwKostG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 154
Ausfertigungsdatum:
27.06.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340)
(1)
1Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlaß gegeben hat.
2Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2)
Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluß einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.