§ 9 Gebühr für die Ersatzvornahme

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
Für die zur Ausführung der Ersatzvornahme nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Amtshandlungen sowie für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 1 000 Euro erhoben.