§ 2 Mahngebühr

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
(1)
1Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der Anlage 1.
2Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderung erhoben.
(2)
Eine Gebühr wird nicht erhoben
1.
für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung oder
2.
bei der Vollstreckung von Nebenforderungen im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.