§ 13 Auslagen

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
(1)
Die Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften betragen, unabhängig von der Art der Herstellung, je Seite 0,50 Euro.
(2)
Im Vollstreckungsverfahren von Geldforderungen sind die Reisekosten des Vollstreckungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.