§ 82 Wahl des Ortsvorstehers und des Ortschaftsrates

Langtitel:
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Kommunalverfassungsgesetz
Abkürzung:
KVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 288
Ausfertigungsdatum:
17.06.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130)
(1)
1Der Ortsvorsteher wird ab Beginn der Wahlperiode 2019 zugleich mit den Gemeinderäten für die Dauer von fünf Jahren, in den Fällen des § 86 Abs. 7 für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates, von den in der Ortschaft wohnenden wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde entsprechend den Vorschriften über die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten gewählt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nichts anderes ergibt.
2Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2)
1Die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden zugleich nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2Die Amtszeit des Ortschaftsrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Ortschaftsrates.
(3)
1Soweit eine Ortschaft während der laufenden Wahlperiode des Gemeinderates neu eingerichtet wird, wird der Ortschaftsrat erstmals nach der Errichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Wahlperiode des Gemeinderates gewählt.
2Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsvorstehers.
(4)
1Wahlgebiet ist die Ortschaft.
2Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt.
3Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.