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§ 75 Verfahren bei Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Union

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Das federführende Bundesministerium ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die fristgemäße Umsetzung der Rechtsakte und der sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüsse der Europäischen Union verantwortlich.
2Näheres regelt der Konsolidierungsbeschluss des Staatssekretärsausschusses für Europafragen zur Richtlinienumsetzung in der jeweils geltenden Fassung, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Intranet des Bundes veröffentlicht wird.
(2)
Für die Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Union gilt für Gesetze grundsätzlich Kapitel 6 Abschnitt 1 bis 5, für Verordnungen Kapitel 6 Abschnitt 6.