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§ 72 Völkerrechtliche Verträge

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Vor der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Staatsverträge Regierungsübereinkünfte, Ressortabkommen, Noten-, Verbalnoten- und Briefwechsel) hat das federführende Bundesministerium stets zu prüfen, ob eine völkervertragliche Regelung unabweisbar ist oder ob der verfolgte Zweck auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann, insbesondere auch mit Absprachen unterhalb der Schwelle eines völkerrechtlichen Vertrags.
(2)
Vor der Aufnahme von Verhandlungen und Teilnahme an Konferenzen über völkerrechtliche Verträge mit auswärtigen Staaten, ihren Organen und mit internationalen Organisationen hat das federführende Bundesministerium das Auswärtige Amt rechtzeitig zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(3)
Für die Beteiligung der Bundesministerien bei der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge gelten die §§ 45, 46, 49 und 62 entsprechend.
(4)
1Die Bundesministerien des Innern und der Justiz sind an den Vorarbeiten zur Erstellung völkerrechtlicher Verträge zu beteiligen, um die verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen.
2Bei völkerrechtlichen Verträgen, für die die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes oder die innerstaatliche Umsetzung durch Verordnung in Betracht kommt, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz stets zu beteiligen.
3Für bestimmte Sachgebiete oder bestimmte Arten von Verträgen können die Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie das federführende Bundesministerium gemeinsam besondere Regelungen treffen.
(5)
1Soweit völkerrechtliche Verträge ausschließlich Zuständigkeiten oder wesentliche Interessen der Länder berühren, sind die Länder nach Maßgabe der Lindauer Absprache vom 14. November 1957 zu beteiligen.
2Werden die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, so ist Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes zu beachten.
3Hält das federführende Bundesministerium danach eine Beteiligung von Ländern für erforderlich, so teilt es dies im Rahmen seiner Beteiligung nach Absatz 4 mit und gibt dabei an, welche Vertragsregelung aus welchem Grund die Beteiligung seines Erachtens auslöst.
(6)
1Für die Fassung völkerrechtlicher Verträge gelten die vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge.
2Sind im Einzelfall Abweichungen von den Richtlinien notwendig, so sind sie rechtzeitig mit dem Auswärtigen Amt abzustimmen.
(7)
Die Federführung für internationale Sitzstaatabkommen mit den Vereinten Nationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, die den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind, liegt beim Auswärtigen Amt, das die Beteiligungen nach Maßgabe der §§ 45 bis 48 sicherstellt.
(8)
Die Urschriften von Staatsverträgen, Regierungsübereinkünften und Ressortabkommen werden mit den Vollmachten und anderen Nebenurkunden im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes aufbewahrt.