Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Ist nach dem Ergebnis der Ausschussberatungen anzunehmen, dass der federführende Ausschuss dem Deutschen Bundestag eine Fassung des Gesetzes vorschlagen wird, die eine der Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 1 des Grundgesetzes erfüllt, oder erfüllt ein vom Deutschen Bundestag beschlossenes Gesetz diese Voraussetzungen (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz), so prüft das federführende Bundesministerium im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unverzüglich, ob die Bundesregierung verlangen soll, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussfassung aussetzt (Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) oder erneut beschließt (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz).
(2)
1Hält eines der genannten Bundesministerien die Aussetzung oder die erneute Beschlussfassung für erforderlich, so veranlasst es unverzüglich eine Entscheidung der Bundesregierung.
2Der Kabinettvorlage ist im Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes möglichst der Entwurf der Stellungnahme der Bundesregierung beizufügen.
(3)
1Im Fall des Artikels 113 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die Vorlage dem Kabinett so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Entscheidung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen seit dem Beschluss des Deutschen Bundestages zugestellt werden kann.
2Halten die beteiligten Bundesministerien die erneute Beschlussfassung nicht für erforderlich, so benachrichtigt das Bundesministerium der Finanzen unter Hinweis auf die Frist nach Artikel 113 Absatz 2 des Grundgesetzes unverzüglich die übrigen Bundesministerien.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) über ein bereits beschlossenes Gesetz erneut beschließen muss.
(5)
Beschließt die Bundesregierung zu verlangen, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussfassung aussetzt (Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) oder erneut beschließt (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz), so unterrichtet das Bundeskanzleramt unverzüglich die Leitung des Deutschen Bundestages, im Fall des Artikels 113 Absatz 2 des Grundgesetzes auch die Leitung des Bundespräsidialamtes sowie des Bundesrates und gegebenenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses.
(6)
1Ist das Gesetz nach Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen und hatte die Bundesregierung ein Verlangen nach Absatz 1 erklärt, so veranlasst das federführende Bundesministerium unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich einen Beschluss der Bundesregierung darüber, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll.
2Beschließt die Bundesregierung, ihre Zustimmung zu versagen, unterrichtet das Bundeskanzleramt innerhalb von sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Gesetzes die Leitung des Bundespräsidialamtes, die Leitung des Deutschen Bundestages, die Leitung des Bundesrates und gegebenenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Absatz 2 Grundgesetz).
(7)
1Ist das Gesetz nach Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen und hatte die Bundesregierung das Verlangen nach Absatz 1 nicht erklärt, gilt der Beschluss der Bundesregierung über die Zustimmung als gefasst.
2Das Gleiche gilt, wenn die Bundesregierung zwar das Verlangen nach Absatz 1, nicht aber die Versagung ihrer Zustimmung fristgemäß erklärt hat (Artikel 113 Absatz 3 Grundgesetz).
3Das federführende Bundesministerium weist in dem Schreiben, mit dem es die Gesetzesurschrift dem Bundeskanzleramt zuleitet, darauf hin, dass die Bundesregierung zugestimmt hat oder dass die Zustimmung als erteilt gilt.