Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Zu der Stellungnahme des Bundesrates arbeitet das federführende Bundesministerium, wenn nötig, eine Gegenäußerung aus, die entsprechend dem Aufbau der Stellungnahme des Bundesrates zu gliedern und dem Bundeskanzleramt als Kabinettvorlage zuzusenden ist.
2Soweit die Stellungnahme des Bundesrates wesentliche Alternativvorschläge enthält, werden diese in einem neuen Vorblatt aufgeführt.
3Soll Änderungswünschen des Bundesrates entsprochen werden, muss sich dies aus der Gegenäußerung der Bundesregierung ergeben.
(2)
Auf Anforderung des zuständigen Ausschusses des Deutschen Bundestages übersendet das federführende Bundesministerium dem Ausschuss sowie den beteiligten Bundesministerien eine Synopse, die die Darstellung des Gesetzestextes der Regierungsvorlage, des Votums in der Stellungnahme des Bundesrates und des Votums in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthält.