Start | Gesetze | GGO | § 50

§ 50 Frist zur abschließenden Prüfung

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Die Frist zur abschließenden Prüfung des Gesetzentwurfs durch die nach den §§ 44, 45 und 46 Beteiligten beträgt in der Regel vier Wochen.
2Sie kann verkürzt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.
3Bei umfangreichen oder rechtlich schwierigen Entwürfen verlängert sich die Frist auf acht Wochen, wenn dies von einem Ressort im Rahmen der Beteiligung nach § 45 beantragt wird.