Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Gesetzesvorlagen bestehen aus dem Entwurf des Gesetzestextes (Gesetzentwurf), der Begründung zum Gesetzentwurf (Begründung) und einer vorangestellten Übersicht (Vorblatt) entsprechend Anlage 3.
2Gibt der Nationale Normenkontrollrat eine Stellungnahme ab (§ 45 Absatz 2), ist diese der Gesetzesvorlage beizufügen; das Gleiche gilt für eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu.
(2)
1Der Gesetzestext besteht grundsätzlich aus einer Überschrift, einer Eingangsformel und den in Paragraphen oder Artikeln gefassten Einzelvorschriften (Anlage 4).
2Gesetzentwürfe sollen die notwendigen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und, zum Zweck der Rechtsbereinigung, die Aufhebung überholter Vorschriften vorsehen.
(3)
Für die Vorbereitung von Gesetzentwürfen gilt das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4)
Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen gelten das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit und die vom Bundesministerium der Justiz im Einzelfall gegebenen Empfehlungen.
(5)
1Gesetzentwürfe müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein.
2Gesetzentwürfe sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
3Gesetzentwürfe sind grundsätzlich dem Redaktionsstab Rechtssprache zur Prüfung auf ihre sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit zuzuleiten.
4Die Zuleitung soll möglichst frühzeitig erfolgen.
5Das Ergebnis der Prüfung hat empfehlenden Charakter.
(6)
1Gesetzentwürfe müssen so gefasst sein, dass sie den in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung für eine Veröffentlichung im Internet aufgestellten Kriterien Rechnung tragen.
2Für Nicht-Text-Elemente (Tabellen, Bilder, Symbole und andere nicht in Worte gefasste Teile) von Gesetzentwürfen sind Begleittexte bereitzustellen.
(7)
1Vor der Zuleitung an das Bundeskabinett sind Gesetze, die nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) zu notifizieren sind, der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Entwurf zu übermitteln.
2Die Kabinettbehandlung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der gemäß Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Fristen.