Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die Bundesministerien arbeiten in Angelegenheiten ihres eigenen Geschäftsbereichs mit den Organen und Dienststellen der Europäischen Union grundsätzlich unmittelbar zusammen, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union entgegenstehen.
(2)
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist das Auswärtige Amt im Interesse der Kohärenz der deutschen Europapolitik zu beteiligen.
(3)
1Bei allen finanzwirksamen Angelegenheiten ist das Bundesministerium der Finanzen zu beteiligen.
2Maßnahmen, die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
3In Angelegenheiten von ressortübergreifender Bedeutung sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.