Start | Gesetze | GGO | § 35

§ 35 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt das für das jeweilige Sachgebiet federführende Bundesministerium die Bundesregierung.
2Es hat die Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie alle sachlich berührten Bundesministerien in allen Verfahrensabschnitten rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Vorbereitung von verfahrenseinleitenden Anträgen, Beitrittserklärungen, Äußerungen und mündlichen Verhandlungen.
3Es bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter in der mündlichen Verhandlung.
4Sie sind durch Kabinettsbeschluss zu bestellen, wenn die Bedeutung des Verfahrens es erfordert.
(2)
Das Kabinett beschließt die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Bundesregierung oder ihren Beitritt zu einem anhängigen Verfahren.
(3)
Verfahrensunterlagen, die das Bundesverfassungsgericht einem der Beteiligten unmittelbar zuleitet, sind dem Bundeskanzleramt und den zu beteiligenden Bundesministerien unverzüglich zu übermitteln.
(4)
1Das federführende Bundesministerium äußert sich nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens „namens der Bundesregierung“.
2Stellungnahmen sind von der zuständigen Staatssekretärin oder dem zuständigen Staatssekretär zu unterzeichnen, soweit die Leitung des Bundesministeriums nichts anderes bestimmt.
3Dem Bundeskanzleramt und jedem beteiligten Bundesministerium ist ein Abdruck zu übersenden.
(5)
Das federführende Bundesministerium kann von einer Beteiligung anderer Bundesministerien absehen, wenn es dem Bundesverfassungsgericht tatsächliche Auskünfte erteilt, welche nur seine Zuständigkeit berühren.
(6)
Ist beabsichtigt, mit einer Äußerung oder mit der Vertretung der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Rechts oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, so sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen.
(7)
1Die schriftliche Vollmacht nach § 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erteilt die Leitung des federführenden Bundesministeriums.
2Einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn die Leitung des federführenden Bundesministeriums oder eine hierfür nach § 6 Absatz 1 zur Vertretung berechtigte Person die Bundesregierung vertritt.
3Eine Vollmacht muss vorgelegt werden, wenn die Bundesregierung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch eine Beamtin oder einen Beamten vertreten wird.
4Die Regelungen über die Erteilungen von Aussagegenehmigungen bleiben unberührt.
(8)
Die beteiligten Bundesministerien können im Benehmen mit dem federführenden Bundesministerium Beobachterinnen und Beobachter zu den mündlichen Verhandlungen und zu den Verkündungsterminen des Bundesverfassungsgerichts entsenden.