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§ 26 Zusammenarbeit mit Dienststellen im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Bundesministerien und Dienststellen im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes arbeiten grundsätzlich unmittelbar zusammen.
2Bei der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Zollkriminalamt, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist das jeweils zuständige Bundesministerium, im Falle des Bundesnachrichtendienstes das Bundeskanzleramt, unverzüglich zu unterrichten.
3Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung in bedeutenden Fällen.
4Das Weisungsrecht des zuständigen Bundesministeriums oder Bundeskanzleramtes bleibt unberührt.
(2)
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Vertretungen im Ausland wird durch das Auswärtige Amt vermittelt, soweit für die Zusammenarbeit mit den deutschen Vertretungen bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Vereinigungen keine Sonderregelungen bestehen oder im Eilfall eine Vermittlung nicht herbeigeführt werden kann.