Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Kabinettvorlagen sind an die Chefin oder den Chef des Bundeskanzleramtes zu richten; sie werden gleichzeitig der jeweiligen Leitung der Bundesministerien, der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes in der vom Bundeskanzleramt festgelegten Anzahl zugeleitet.
2Die nach § 21 Absatz 1 beteiligten Stellen erhalten die Kabinettvorlage nachrichtlich.
(2)
Kabinettvorlagen werden von der Leitung des Bundesministeriums unterzeichnet, im Verhinderungsfall von der nach § 6 Absatz 1 bestimmten Vertretung.
(3)
Zwischen dem Eingang der Kabinettvorlage beim Bundeskanzleramt und der Beratung durch die Bundesregierung sollen, von eilbedürftigen Ausnahmen abgesehen, mindestens acht Tage liegen.