§ 21 Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Bundesregierung, den Bundesbeauftragten sowie den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung
Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung sind bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben berühren, frühzeitig zu beteiligen.
(2)
Die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung informieren die Bundesministerien - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen - frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind.
(3)
1Eine Liste der in Absatz 1 genannten Stellen wird beim Bundesministerium des Innern geführt und im Intranet des Bundes veröffentlicht.
2Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
3Dies geschieht im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Stellen, den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt, soweit diese betroffen sind.