Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1In Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Bundesministerien berühren, arbeiten diese zusammen, um die Einheitlichkeit der Maßnahmen und Erklärungen der Bundesregierung zu gewährleisten.
2Für die rechtzeitige und umfassende Beteiligung ist das federführende Bundesministerium verantwortlich.
3In einfachen Fällen ist eine mündliche Beteiligung zulässig, die aktenkundig zu machen ist.
(2)
1Entwürfe anderer Bundesministerien, die zur Mitzeichnung eingehen, sind beschleunigt zu bearbeiten und weiterzuleiten.
2Stellungnahmen sind den betroffenen Bundesministerien zur Kenntnis zu bringen.
3Solange Meinungsverschiedenheiten bestehen, darf das federführende Bundesministerium keine allgemein bindenden Entscheidungen treffen, die das Einvernehmen anderer Bundesministerien voraussetzen.
(3)
1Bei Querschnittsaufgaben kann das zuständige Bundesministerium Initiativen einleiten, die zur Vorbereitung einer Kabinettvorlage entsprechend § 15 a der Geschäftsordnung der Bundesregierung erforderlich sind.
2Hierzu kann es von dem federführenden Bundesministerium verlangen, dass eine Angelegenheit seines Fachbereichs geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.