Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.
2Die Wahl kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.
(2)
Die Gemeinde kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen.