§ 35a Fraktionen

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen.
2Diese sind Organteile des Gemeinderats.
3Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung.
(2)
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
(3)
1Die Gemeinden haben den Fraktionen durch Satzung Mittel für deren angemessene sächliche Mindestausstattung zu gewähren.
2In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern kann, in Gemeinden über 5 000 Einwohnern soll durch Satzung bestimmt werden, dass aus ihrem Haushalt den Fraktionen Mittel für deren angemessene personelle Mindestausstattung gewährt werden.
3Die sächliche und personelle Mindestausstattung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Einwohnergröße der Gemeinde und zur Größe der Fraktion stehen.
4Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
5Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(4)
1Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Absatz 2 entsprechend.
2Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben.