§ 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
2Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden.
3Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
(2)
Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.
(3)
Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
(4)
Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.