§ 128 Muster für die Haushaltswirtschaft

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für
1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2.
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4.
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,
5.
die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen
im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
2Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden.
3Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.