Langtitel:
Sächsische Bauordnung
Abkürzung:
SächsBO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 186
Ausfertigungsdatum:
11.05.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.06.2022 (SächsGVBl. S. 366)
(1)
1Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach dem bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
2Hiervon ausgenommen sind Bauvorhaben, die keinem Verfahren mehr unterliegen.
3Die materiellen Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert werden und den Bauherrn begünstigen, sind auch auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren anzuwenden.
(2)
Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.
(3)
1Abweichend von § 66 Absatz 2 Satz 4 genügt bis zum 1. April 2017 die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.
2Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 muss bis zum 1. April 2017 der Brandschutznachweis auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 bauaufsichtlich geprüft sein.
(4)
1Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist ab dem 25. November 2017 nicht mehr zulässig.
2Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen ab dem 25. November 2017 seine Gültigkeit.
(5)
Bis zum 24. November 2017 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(6)
1Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 24. November 2017 geregelten Umfang wirksam.
2Vor dem 25. November 2017 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.