Langtitel:
Sächsische Bauordnung
Abkürzung:
SächsBO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 186
Ausfertigungsdatum:
11.05.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.06.2022 (SächsGVBl. S. 366)
1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
2Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.