Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein
Abkürzung:
VwKostG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 1974, 37
Ausfertigungsdatum:
17.01.1974
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GVOBl. S. 1002)
(1)
1Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen.
2Dabei sind die §§ 3 bis 6 zu beachten.
(2)
1Zum Erlaß der Verordnung wird die Landesregierung ermächtigt.
2Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
3Die Landesregierung kann die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Änderung der nach Satz 1 erlassenen Verordnung ermächtigen.