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§ 72 Staatsanwaltschaften

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
1Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte.
2Sie führen die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht“ oder „Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Ortsbezeichnung)“.
3Im Schriftverkehr dürfen sie die Kurzbezeichnung „Staatsanwaltschaft (Ortsbezeichnung)“ führen.
(2)
Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
(3)
Das für Justiz zuständige Ministerium regelt die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften.