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§ 46 Befreiung von der Sicherheitsleistung

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.