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§ 33 Aufgabenübertragung auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1.
zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,
2.
zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme,
3.
zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Auftrag des Gerichts,
4.
zur Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung.
(2)
§ 155 GVG gilt entsprechend.