Langtitel:
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kurztitel:
Versammlungsgesetz NRW
Abkürzung:
VersG NRW
Normgeber:
Land Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
GV. NRW. 2022 S. 2
Ausfertigungsdatum:
17.12.2021
Stand:
(1)
1Es ist verboten,
1.
Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt oder, ohne dazu bestimmt zu sein, dazu geeignet sind und dazu genutzt werden sollen, Verletzungen von Personen oder erhebliche Schäden an Sachen herbeizuführen,
2Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.
(2)
Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken.
(3)
Es ist verboten, öffentlich zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.