Langtitel:
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kurztitel:
Versammlungsgesetz NRW
Abkürzung:
VersG NRW
Normgeber:
Land Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
GV. NRW. 2022 S. 2
Ausfertigungsdatum:
17.12.2021
Stand:
(1)
1Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt auf deren Friedlichkeit hin.
2Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.
3Bei Versammlungen unter freiem Himmel soll die zuständige Behörde über das beabsichtigte Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden.
(2)
1Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von geeigneten Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die mindestens 14 Jahre alt sein müssen.
2Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden oder Leibwesten, die nur die gut sichtbare Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.
3Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.
(3)
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen.
(4)
1Die Versammlungsleitung darf Personen, welche die Ordnung der Versammlung erheblich stören, ausschließen.
2Bei Versammlungen unter freiem Himmel darf dies nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.
3Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.