§ 13 Beschränkungen, Verbot, Auflösung

Langtitel:
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kurztitel:
Versammlungsgesetz NRW
Abkürzung:
VersG NRW
Normgeber:
Land Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
GV. NRW. 2022 S. 2
Ausfertigungsdatum:
17.12.2021
Stand:
(1)
1Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
2Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht.
3Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt.
(2)
1Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
2Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.
3Nach der Auflösung haben sich die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
4Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzveranstaltung durchzuführen.
(3)
1Geht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten.
2Kann dadurch auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften eine unmittelbare Gefahr nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht.
3Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.
(4)
1Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.
2Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen.