Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
1Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die Anzahl der Senate.
2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts hierfür Weisungen erteilen.