Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
(1)
1Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.
2Es führt die Bezeichnung „Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen“.
3Es hat seinen Sitz in Celle.
4In Bremen besteht eine Zweigstelle.
(2)
Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.