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§ 79 Verfahrensbeteiligung von Landesbehörden

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
(1)
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nr. 3 VwGO).
(2)
Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).