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§ 61 Inhalt der Terminsbestimmung

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (Nds. GVBl. S. 32)
(1)
Die Terminsbestimmung soll enthalten
1.
die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe seiner Größe,
2.
die Bezeichnung der eingetragenen Eigentümerin oder des eingetragenen Eigentümers und die Angabe des Grundbuchblatts,
3.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins und
4.
die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt.
(2)
Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.