Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
1Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht mitzuteilen, zu dessen Bezirk das Gebiet der Gemeinde gehört.