Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
(1)
Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2)
1Die in Absatz 1 genannten Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
1.
es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
2.
die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder
3.
es sonst aus einem besonderen Grund der Billigkeit entspricht.
2Hat die zahlungspflichtige Person einen in Absatz 1 genannten Anspruch erfüllt, so kann der Betrag erstattet oder angerechnet werden, wenn eine Voraussetzung nach Satz 1 vorliegt.
(3)
1Über Stundung, Erlass, Erstattung und Anrechnung entscheidet das Justizministerium.
2Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.