§ 8 Grundstücksteilungen

Langtitel:
Niedersächsische Bauordnung
Abkürzung:
NBauO
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2012, 46
Ausfertigungsdatum:
03.04.2012
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 578)
(1)
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2)
Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so ist § 66 entsprechend anzuwenden.